Prozesskostenhilfe  

Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)

Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a)

Titel 7 - Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss (§§ 114 - 127a)

§ 114

Voraussetzungen


Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der
Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag
Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die
grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend
die §§ 1076 bis 1078.


Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über
die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe in Zivil- und Handelssachen in den
Mitgliedstaaten (EG-Prozesskostenhilfegesetz) vom 15.12.2004

Quelle:           § 114 ZPO    


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