Wartezeit SED Opfer  

Für ehemalige politische Häftlinge der DDR !

Vorzeitige Wartezeiterfüllung: (ohne 35 Jahre!)

Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI in Verbindung mit § 245 Abs. 2 Nr. 7
SGB VI gelten die Wartezeit und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
als erfüllt, wenn Versicherte wegen eines Gewahrsams
(§ 1 Häftlingshilfegesetz) vermindert erwerbsfähig geworden oder
gestorben sind.
Hat man beispielsweise vor 20 Jahren in DDR Haft einen gesundheitlichen
Schaden erlitten, oder macht sich dieser Schaden erst jetzt bemerkbar und
ist ursächlich auf die DDR Haft zurückzuführen, so kann unabhängig von der
bis jetzt vorhandenen Wartezeit eine Erwerbsminderungsrente bei der BfA/LVA
beantragt werden. Es werden bei der Rentenberechnung 35 Berufsjahre zugrunde gelegt.
§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI : (Vorzeitige Wartezeiterfüllung) Die allgemeine Wartezeit ist vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte 4.wegen eines Gewahrsams (§ 1 Häftlingshilfegesetz) vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben ist. § 245 Abs. 2 Nr. 7 SGB VI : (Vorzeitige Wartezeiterfüllung) (2) Sind Versicherte vor dem 01.Januar 1992 vermindert erwerbsfähig geworden
oder gestorben, ist die allgemeine Wartezeit auch vorzeitig erfüllt,
wenn sie... 1. nach dem 30.April 1942 wegen eines Arbeitsunfalls, 2. nach dem 31.Dezember 1956 wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach dem
Soldatenversorgungsgesetz als Wehrdienstleistender oder als Soldat auf
Zeit oder wegen einer Zivildienstbeschädigung nach dem Zivildienstgesetz
als Zivildienstleistender, 3. während eines aufgrund gesetzlicher Dienstpflicht oder
Wehrpflicht oder während eines Krieges geleisteten militärischen oder
militärähnlichen Dienstes (§§ 2 und 3 Bundesversorgungsgesetz), 4. nach dem 31.Dezember 1956 wegen eines Dienstes nach Nummer 3 oder während
oder wegen einer anschließenden Kriegsgefangenschaft, 5. wegen unmittelbarer Kriegseinwirkung (§ 5 Bundesversorgungsgesetz) 6. nach dem 29.Januar 1933 wegen Verfolgungsmaßnahmen als Verfolgter des
Nationalsozialismus (§§ 1 und 2 Bundesentschädigungsgesetz), 7. nach dem 31.Dezember 1956 während oder wegen eines Gewahrsams
(§ 1 Häftlingshilfegesetz),
8. nach dem 31.Dezember 1956 während oder wegen Internierung oder
Verschleppung (§ 1 Abs. 3 Heimkehrergesetz) oder 9. nach dem 30.Juni 1944 wegen Vertreibung oder Flucht als Vertriebener
(§§ 1 bis 5 Bundesvertriebenengesetz), ... vermindert erwerbsfähig oder gestorben ist.
Hat jemand von Ihnen in der Vergangenheit einen Antrag auf Erwerbs-
unfähigkeitsrente beantragt und ist nun von der
Unrichtigkeit der Bearbeitung durch die BfA/LVA überzeugt, kann trotz
Rechtskräftigkeit des Verfahrens nach :
§ 44 SGB X ein Widerspruch eingelegt werden! Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlaß eines Verwaltungsaktes
das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden
ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen
zu Unrecht nicht erbracht worden sind, ist der Verwaltungsakt,
AUCH NACHDEM ER UNANFECHTBAR GEWORDEN IST,
mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen
(§ 44 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches -Zehntes Buch- SGB X).



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