Vorzeitige Wartezeiterfüllung: (ohne 35 Jahre!)
Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI in Verbindung mit § 245 Abs. 2 Nr. 7 SGB VI gelten die Wartezeit und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen als erfüllt, wenn Versicherte wegen eines Gewahrsams (§ 1 Häftlingshilfegesetz) vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind.
Hat man beispielsweise vor 20 Jahren in DDR Haft einen gesundheitlichen Schaden erlitten, oder macht sich dieser Schaden erst jetzt bemerkbar und ist ursächlich auf die DDR Haft zurückzuführen, so kann unabhängig von der bis jetzt vorhandenen Wartezeit eine Erwerbsminderungsrente bei der BfA/LVA beantragt werden.
Es werden bei der Rentenberechnung 35 Berufsjahre zugrunde gelegt.
§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI : (Vorzeitige Wartezeiterfüllung)
Die allgemeine Wartezeit ist vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte
4.wegen eines Gewahrsams (§ 1 Häftlingshilfegesetz)
vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben ist.
§ 245 Abs. 2 Nr. 7 SGB VI : (Vorzeitige Wartezeiterfüllung)
(2) Sind Versicherte vor dem 01.Januar 1992 vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben, ist die allgemeine Wartezeit auch vorzeitig erfüllt, wenn sie...
1. nach dem 30.April 1942 wegen eines Arbeitsunfalls,
2. nach dem 31.Dezember 1956 wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz als Wehrdienstleistender oder als Soldat auf Zeit oder wegen einer Zivildienstbeschädigung nach dem Zivildienstgesetz als Zivildienstleistender,
3. während eines aufgrund gesetzlicher Dienstpflicht oder Wehrpflicht oder während eines Krieges geleisteten militärischen oder militärähnlichen Dienstes (§§ 2 und 3 Bundesversorgungsgesetz),
4. nach dem 31.Dezember 1956 wegen eines Dienstes nach Nummer 3 oder während oder wegen einer anschließenden Kriegsgefangenschaft,
5. wegen unmittelbarer Kriegseinwirkung (§ 5 Bundesversorgungsgesetz)
6. nach dem 29.Januar 1933 wegen Verfolgungsmaßnahmen als Verfolgter des Nationalsozialismus (§§ 1 und 2 Bundesentschädigungsgesetz),
7. nach dem 31.Dezember 1956 während oder wegen eines Gewahrsams (§ 1 Häftlingshilfegesetz),
8. nach dem 31.Dezember 1956 während oder wegen Internierung oder Verschleppung (§ 1 Abs. 3 Heimkehrergesetz) oder
9. nach dem 30.Juni 1944 wegen Vertreibung oder Flucht als Vertriebener (§§ 1 bis 5 Bundesvertriebenengesetz),
... vermindert erwerbsfähig oder gestorben ist.
Hat jemand von Ihnen in der Vergangenheit einen Antrag auf Erwerbs- unfähigkeitsrente beantragt und ist nun von der Unrichtigkeit der Bearbeitung durch die BfA/LVA überzeugt, kann trotz Rechtskräftigkeit des Verfahrens nach :
§ 44 SGB X ein Widerspruch eingelegt werden!
Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlaß eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, ist der Verwaltungsakt, AUCH NACHDEM ER UNANFECHTBAR GEWORDEN IST, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches -Zehntes Buch- SGB X).
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